AGB
zwischen Lutz Moehrke Immobilien und dem Kunden als Verbraucher
§ 1 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
Alle vom Makler zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Objektunterlagen, Exposés und Nachweise, sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Maklers zulässig.
Alle vom Makler zur Verfügung gestellten Informationen, insbesondere Objektunterlagen, Exposés und Nachweise, sind ausschließlich für den jeweiligen Kunden bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Maklers zulässig.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und kommt infolge der Weitergabe ein Hauptvertrag – auch mittelbar – zustande, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Maklerprovision zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
§ 2 Zulässige Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Kauf- oder Mietinteressenten tätig zu werden, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen..
Der Makler ist berechtigt, sowohl für den Verkäufer als auch für den Kauf- oder Mietinteressenten tätig zu werden, soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen..
§ 3 Herkunft und Prüfung von Objektangaben
Die vom Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf Angaben des Eigentümers oder von vom Eigentümer beauftragten Dritten.
Eine eigenständige Überprüfung dieser Angaben durch den Makler erfolgt grundsätzlich nicht.
Die vom Makler weitergegebenen Objektinformationen beruhen auf Angaben des Eigentümers oder von vom Eigentümer beauftragten Dritten.
Eine eigenständige Überprüfung dieser Angaben durch den Makler erfolgt grundsätzlich nicht.
Der Kunde ist angehalten, sämtliche Informationen eigenverantwortlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Eine Haftung des Maklers für unrichtige oder unvollständige Angaben ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen – ausgeschlossen.
§ 4 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Abschluss eines beabsichtigten Hauptvertrages den Makler unter Benennung des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren und anzufragen, ob dieser durch die Tätigkeit des Maklers nachgewiesen oder vermittelt wurde.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Abschluss eines beabsichtigten Hauptvertrages den Makler unter Benennung des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren und anzufragen, ob dieser durch die Tätigkeit des Maklers nachgewiesen oder vermittelt wurde.
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler zudem, Einsicht in das Grundbuch, behördliche Akten (insbesondere Bauakten) sowie – bei Wohnungseigentum – in die dem Eigentümer zustehenden Unterlagen und Auskünfte des WEG-Verwalters zu nehmen.
§ 5 Provisionspflicht bei Ersatz- und Folgegeschäften
Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht auch dann, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein wirtschaftlich oder rechtlich abgewandeltes Geschäft zustande kommt, das auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist (Ersatzgeschäft).
Ein solches liegt insbesondere vor, wenn ein Vertrag mit einem Rechtsnachfolger des ursprünglich nachgewiesenen Interessenten abgeschlossen wird, anstelle einer Anmietung ein Kauf erfolgt oder umgekehrt, oder der Auftraggeber durch die Tätigkeit des Maklers eine alternative Abschlussmöglichkeit erhält.
Ein Anspruch auf Maklerprovision besteht auch dann, wenn anstelle des ursprünglich beabsichtigten Geschäfts ein wirtschaftlich oder rechtlich abgewandeltes Geschäft zustande kommt, das auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist (Ersatzgeschäft).
Ein solches liegt insbesondere vor, wenn ein Vertrag mit einem Rechtsnachfolger des ursprünglich nachgewiesenen Interessenten abgeschlossen wird, anstelle einer Anmietung ein Kauf erfolgt oder umgekehrt, oder der Auftraggeber durch die Tätigkeit des Maklers eine alternative Abschlussmöglichkeit erhält.
Eine vollständige wirtschaftliche Identität des Ersatzgeschäfts mit dem ursprünglich geplanten Geschäft ist hierfür nicht erforderlich.
§ 6 Aufwendungsersatz bei Nichtzustandekommen des Vertrages
Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, kann der Makler vom Kunden den Ersatz der nachweislich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit dies einzelvertraglich vereinbart wurde.
Kommt ein Hauptvertrag nicht zustande, kann der Makler vom Kunden den Ersatz der nachweislich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit dies einzelvertraglich vereinbart wurde.
Hierzu zählen insbesondere Kosten für Inserate, Online-Präsentationen, Telefon- und Portokosten, Objektbesichtigungen sowie Fahrtkosten.
§ 7 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Maklers ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen..
Die Haftung des Maklers ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen..
§ 8 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs und der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen.
Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Anspruchs und der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen.
Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
§ 9 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Maklers vereinbart.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Maklers vereinbart.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 10 Salvatorische Regelung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt
Hinweis zu Individualvereinbarungen
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Solche Individualabreden setzen voraus, dass Inhalte im Einzelnen besprochen, verhandelt und ausdrücklich vereinbart werden. Der Makler trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Typische Anwendungsfälle für Individualvereinbarungen sind insbesondere:
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Solche Individualabreden setzen voraus, dass Inhalte im Einzelnen besprochen, verhandelt und ausdrücklich vereinbart werden. Der Makler trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Typische Anwendungsfälle für Individualvereinbarungen sind insbesondere:
- qualifizierte Makleralleinaufträge,
- Provisionsregelungen bei Zwangsversteigerungen,
- bekannte Verflechtungstatbestände,
- sowie erfolgsunabhängige Vergütungsvereinbarungen.
